Ratgeber
Ehrenamtspauschale und Stundenlohn: Was Sie 2026 wissen müssen
Die Ehrenamtspauschale beträgt 960 € pro Jahr (80 € monatlich) und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der effektive Stundenlohn hängt vom tatsächlichen Zeitaufwand ab und liegt oft unter dem Mindestlohn – was rechtlich zulässig ist, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.
Ehrenamtspauschale und Stundenlohn: Was steckt dahinter?
Viele Engagierte fragen sich: Wie viel „Stundenlohn“ bekomme ich eigentlich für mein Ehrenamt? Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn die Ehrenamtspauschale (auch Ehrenamtsfreibetrag genannt) ist keine Vergütung im klassischen Sinne, sondern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung. Der Gesetzgeber will damit freiwilliges Engagement fördern, ohne bürokratische Hürden aufzubauen.
Laut der Lohnsteuerrichtlinien 2026 des Bundesfinanzministeriums beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Jahr (80 Euro monatlich). Für bestimmte Tätigkeiten wie Trainer, Übungsleiter oder in der Pflege gibt es die höhere Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro jährlich (275 Euro monatlich). Beide Beträge sind abgabenfrei – Sie zahlen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge darauf.
Doch was bedeutet das für den effektiven Stundenlohn? Da die Pauschale nicht an die geleisteten Stunden gekoppelt ist, variiert der Stundenlohn enorm. Wer zehn Stunden im Monat für den Verein aktiv ist, erhält rechnerisch 8 Euro pro Stunde – weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (2026). Das ist aber völlig in Ordnung, denn das BMAS stellt klar: Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis und unterliegt nicht dem Mindestlohn. Wer dagegen nur eine Stunde im Monat investiert, kommt auf 80 Euro Stundenlohn – ein attraktiver „Nebenverdienst“.
Regionale Unterschiede bei der Ehrenamtspauschale
Die Grundbeträge sind bundeseinheitlich, aber es gibt regionale Besonderheiten, vor allem bei kommunalen Ehrenämtern. Viele Bundesländer gewähren zusätzliche Aufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten, etwa für Feuerwehrleute, THW-Helfer oder ehrenamtliche Bürgermeister. Diese Entschädigungen aus öffentlichen Kassen sind nach einem anderen Schema steuerfrei: Ein Drittel des Betrags, mindestens aber 275 Euro monatlich, bleiben abgabenfrei. Der darüber hinausgehende Teil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein Beispiel aus der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: Ein ehrenamtlicher Bürgermeister erhält 1.008 Euro monatlich. Ein Drittel (336 Euro) ist steuerfrei, die restlichen 672 Euro unterliegen der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. In manchen Ländern gibt es zudem landesspezifische Freibeträge oder Sonderregelungen für Ehrenämter in der Kultur, im Sport oder im sozialen Bereich. Wer sich engagieren möchte, sollte daher die kommunalen Satzungen prüfen – der effektive „Stundenlohn“ kann dadurch steigen.
Branchen- und Tätigkeitsunterschiede
Nicht jedes Ehrenamt ist gleich. Die Branche und die Art der Tätigkeit entscheiden darüber, welche Pauschale Sie nutzen können:
- Übungsleiterpauschale (3.300 €/Jahr): Für pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten – z. B. Trainer im Sportverein, Chorleiter, Kursleiter in der Erwachsenenbildung oder Pflegekräfte in der Nachbarschaftshilfe.
- Ehrenamtspauschale (960 €/Jahr): Für alle anderen nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen – z. B. Kassenwart, Schriftführer, Platzwart oder Organisator von Festen.
Wer beide Tätigkeiten ausübt, kann sogar beide Pauschalen kombinieren, solange die Tätigkeiten getrennt sind. Das Beispiel aus der DRV-Broschüre zeigt: Ein Trainer erhält 275 € Übungsleiterpauschale und zusätzlich 80 € Ehrenamtspauschale für die Kassentätigkeit – insgesamt 355 € monatlich steuerfrei.
Effektiver Stundenlohn: Rechenbeispiele
Um den Stundenlohn aus der Ehrenamtspauschale zu berechnen, teilen Sie die monatliche Pauschale durch Ihre monatlichen Einsatzstunden. Hier drei Szenarien:
| Einsatz pro Monat | Pauschale (80 €) | Effektiver Stundenlohn |
|---|---|---|
| 5 Stunden | 80 € | 16,00 € |
| 10 Stunden | 80 € | 8,00 € |
| 20 Stunden | 80 € | 4,00 € |
Wie Sie sehen, kann der Stundenlohn sowohl über als auch unter dem Mindestlohn liegen. Das ist rechtlich unbedenklich, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Allerdings sollten Sie bedenken: Wenn Sie regelmäßig viele Stunden investieren, deckt die Pauschale oft nicht einmal die tatsächlichen Kosten (Fahrt, Material). Dann kann es sinnvoll sein, mit dem Verein eine höhere Vergütung zu vereinbaren – die dann aber steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale ist ein attraktives Instrument, um Engagement abgabenfrei zu honorieren. Der Stundenlohn ist jedoch kein festes Gehalt, sondern variiert je nach Zeitaufwand. Regionale Unterschiede und branchenspezifische Regelungen (Übungsleiterpauschale) bieten zusätzliche Spielräume. Wer sein Ehrenamt optimal nutzen möchte, sollte die genauen Freibeträge kennen und die eigene Zeit realistisch einschätzen.
Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner, um zu sehen, wie sich andere Einkünfte auf Ihre Abgaben auswirken. Weitere Tipps zu Steuervorteilen finden Sie in unserem Ratgeber.
Selbst nachrechnen
Beispielorientierung bei etwa 4.500 € brutto (Steuerklasse I).
Abzugswasserfall
Vom Brutto zum Netto
Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.
Steuerklasse
Netto / Monat
2.513 €
Abzüge
1.987 €
Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.
Häufige Fragen
Kann ich Ehrenamtspauschale und Minijob kombinieren?
Ja, das ist möglich. Sie können einen Minijob mit bis zu 603 € monatlich ausüben und zusätzlich die Ehrenamtspauschale von bis zu 80 € monatlich (960 € jährlich) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Voraussetzung: Die Tätigkeiten müssen getrennt sein und die Ehrenamtspauschale darf nur für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung genutzt werden. Ein Beispiel aus der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zeigt: Eine Buchhalterin verdient 600 € im Minijob und erhält 80 € Ehrenamtspauschale – beides bleibt abgabenfrei.
Wie hoch ist der effektive Stundenlohn bei der Ehrenamtspauschale?
Der effektive Stundenlohn ergibt sich aus der Pauschale geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden. Beispiel: Bei 10 Stunden Einsatz im Monat und 80 € Pauschale liegt der Stundenlohn bei 8 € – deutlich unter dem Mindestlohn von 13,90 € (2026). Das ist erlaubt, da es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung handelt. Wer nur 1 Stunde im Monat arbeitet, erhält rechnerisch 80 € pro Stunde. Der Stundenlohn variiert also stark und ist kein festes Gehalt.
Gilt der Mindestlohn auch für Ehrenamt?
Nein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt klar: Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht auf Entgelterwerb ausgerichtet und unterliegen daher nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Auch wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, handelt es sich nicht um Lohn. Das gilt sowohl für die Ehrenamtspauschale als auch für die Übungsleiterpauschale. Achtung: Sobald die Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wird (z. B. bei kommunalen Ehrenbeamten mit Verwaltungsaufgaben), kann der Mindestlohn relevant werden.