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Ratgeber

Gilt der Mindestlohn auch für Schüler? Brutto-Netto-Rechnung einfach erklärt

Schüler haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sofern sie nicht unter bestimmte Ausnahmen fallen; die Netto-Berechnung hängt von der Höhe des Verdienstes und der Beschäftigungsart ab.

Gilt der Mindestlohn auch für Schüler?

Viele Schülerinnen und Schüler fragen sich, ob sie bei einem Nebenjob oder Ferienjob Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Schüler. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer – egal ob Schüler, Student oder Rentner – mindestens diesen Stundenlohn erhalten muss. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die vor allem für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten. In diesem Artikel erklären wir dir, wie du dein Brutto- und Nettoeinkommen als Schüler berechnest und worauf du achten musst.

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig vom Alter. Das bedeutet: Auch Schüler, die in einem Supermarkt jobben, Nachhilfe geben oder in den Ferien aushalten, haben ein Recht auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde (Stand 2026). Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Für sie gilt der Mindestlohn nicht, wenn sie eine berufliche Ausbildung absolvieren (z. B. als Azubi). Auch bestimmte Praktika (z. B. Pflichtpraktika im Rahmen der Schulbildung) können ausgenommen sein.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten und bestimmte Selbstständige.

Für die meisten Schülerjobs – insbesondere Ferienjobs oder Aushilfsjobs – gilt der Mindestlohn jedoch. Wenn du unsicher bist, ob dein Job unter die Ausnahmen fällt, schau in unseren Ratgeber oder frage deinen Arbeitgeber.

Brutto zu Netto: So berechnest du dein Einkommen

Um zu verstehen, wie viel von deinem Bruttolohn am Ende auf deinem Konto landet, musst du die Abzüge kennen. Das Bruttogehalt ist der Betrag, den du mit deinem Arbeitgeber vereinbarst. Das Nettogehalt ist das, was nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt.

Schritt 1: Bruttolohn ermitteln

Dein Bruttolohn errechnet sich aus Stundenlohn × Arbeitsstunden. Beispiel: Du arbeitest 20 Stunden pro Woche zum Mindestlohn von 13,90 €. Dann verdienst du pro Woche 278 € brutto, pro Monat (bei 4,33 Wochen) etwa 1.204 € brutto.

Schritt 2: Abzüge verstehen

Die Abzüge bestehen aus zwei Teilen:

  • Lohnsteuer: Die Höhe hängt von deinem Jahreseinkommen, deiner Steuerklasse und eventuellen Freibeträgen ab. Der Grundfreibetrag liegt bei etwa 12.348 € pro Jahr (Stand 2026). Liegt dein Jahreseinkommen darunter, zahlst du keine Lohnsteuer. Als Schüler mit einem Nebenjob wirst du oft unter dieser Grenze bleiben.
  • Solidaritätszuschlag: Fällt nur an, wenn du Lohnsteuer zahlst, und beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.
  • Sozialabgaben: Dazu gehören Krankenversicherung (8,75 %), Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (2,4 % für Kinderlose). Diese Beiträge zahlst du nur, wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist.

Schritt 3: Minijob – die Ausnahme für Schüler

Viele Schüler arbeiten in einem Minijob (geringfügige Beschäftigung). Hier gelten besondere Regeln: Solange dein monatlicher Verdienst unter der Minijob-Grenze liegt (voraussichtlich 538 € im Jahr 2026), bist du in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Dein Bruttolohn ist fast gleich deinem Nettolohn. Dein Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, die dich nicht belasten.

Verdienst du mehr als die Minijob-Grenze, wirst du sozialversicherungspflichtig. Dann werden die oben genannten SV-Beiträge von deinem Bruttolohn abgezogen. Auch Lohnsteuer kann fällig werden, wenn dein Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Beispielrechnung für einen Schülerjob

Nehmen wir an, du bist 17 Jahre alt, hast keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitest in den Ferien vier Wochen lang Vollzeit (40 Stunden pro Woche) zum Mindestlohn von 13,90 €. Dein Bruttolohn für den Monat beträgt:

40 Std./Woche × 4 Wochen × 13,90 € = 2.224 € brutto.

Da du unter 18 bist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hast, könnte der Mindestlohn für dich nicht gelten, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Handelt es sich um einen normalen Ferienjob, hast du Anspruch auf den Mindestlohn. Da dein Verdienst über der Minijob-Grenze liegt, wirst du sozialversicherungspflichtig. Nehmen wir an, du bist in Steuerklasse I und hast keine Kinder. Dann werden folgende Abzüge fällig:

  • Krankenversicherung: 8,75 % von 2.224 € = 194,60 €
  • Rentenversicherung: 9,3 % = 206,83 €
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % = 28,91 €
  • Pflegeversicherung: 2,4 % = 53,38 €
  • Summe SV: ca. 483,72 €

Da dein Jahreseinkommen (nur dieser Monat) unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt keine Lohnsteuer an. Dein Netto beträgt also etwa 2.224 € – 483,72 € = 1.740,28 €.

Beachte: Dies ist nur ein Beispiel. Die tatsächlichen Abzüge können je nach Krankenkasse und Bundesland variieren. Nutze unseren Brutto-Netto-Rechner für eine genaue Berechnung.

Wichtige Tipps für Schüler

  • Melde dich bei der Minijob-Zentrale an: Dein Arbeitgeber muss dich bei der Minijob-Zentrale anmelden. Du erhältst eine Sozialversicherungsnummer.
  • Achte auf deinen Stundenlohn: Lass dich nicht unter Mindestlohn bezahlen. Bei Verstößen kannst du dich an die zuständige Behörde wenden.
  • Dokumentiere deine Arbeitszeiten: Führe ein Stundenzettel oder lass dir die Zeiten schriftlich bestätigen.
  • Informiere dich über Steuerfreibeträge: Wenn du mehrere Jobs hast oder selbstständig bist, kann eine Steuererklärung sinnvoll sein.

Fazit

Die Frage „Gilt der Mindestlohn auch für Schüler?“ lässt sich mit einem klaren Ja beantworten – mit wenigen Ausnahmen. Schüler haben ein Recht auf faire Bezahlung. Die Berechnung von Brutto zu Netto ist bei Minijobs besonders einfach, da kaum Abzüge anfallen. Sobald du mehr verdienst, solltest du die SV-Beiträge und mögliche Steuern einplanen. Mit den richtigen Informationen und unserem Brutto-Netto-Rechner behältst du den Überblick.

Weitere hilfreiche Artikel findest du in unserem Themenbereich.

Selbst nachrechnen

Beispielorientierung bei etwa 2.410 € brutto (Steuerklasse I).

Abzugswasserfall

Vom Brutto zum Netto

Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.

€ brutto

Steuerklasse

Netto / Monat

1.558 €

Abzüge

852 €

Brutto
2.410 €
Lohnsteuer
328 €
Krankenversicherung
211 €
Rentenversicherung
224 €
Arbeitslosenversicherung
31 €
Pflegeversicherung
58 €
Netto
1.558 €

Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Schüler in den Ferien?

Ja, auch für Ferienjobs gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Schüler, die in den Ferien arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde (Stand 2026). Ausnahmen bestehen für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildung oder eines Praktikums erfolgt. Für kurze Ferienjobs ohne Ausbildungsbezug gilt der Mindestlohn jedoch in der Regel.

Wie wird das Nettoeinkommen eines Schülers berechnet?

Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben. Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) sind Schüler meist steuer- und sozialversicherungsfrei, sodass der Bruttolohn fast dem Nettolohn entspricht. Verdient ein Schüler mehr als die Minijob-Grenze, fallen Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse und Höhe des Einkommens) sowie Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an. Mit unserem Brutto-Netto-Rechner kannst du das schnell selbst ermitteln.

Welche Abgaben fallen für Schüler an, die über der Minijob-Grenze verdienen?

Überschreitet der Verdienst die Minijob-Grenze (z. B. 538 € monatlich im Jahr 2026), wird der Schüler sozialversicherungspflichtig. Dann werden Beiträge zur Krankenversicherung (8,75 %), Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (2,4 % bei Kinderlosen) fällig. Zudem kann Lohnsteuer anfallen, wenn das Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag von etwa 12.348 € liegt. Die genauen Abzüge variieren je nach Steuerklasse und Krankenkasse.

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