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Ratgeber

Lohnsteuer und Sozialabgaben im Überblick: Was gilt für den Mindestlohn im Ferienjob?

Bei einem Ferienjob zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € (2026) kannst du unter bestimmten Voraussetzungen nahezu den vollen Bruttolohn behalten – Lohnsteuer fällt erst ab dem Grundfreibetrag an, Sozialabgaben entfallen oft bei kurzfristiger Beschäftigung.

Lohnsteuer und Sozialabgaben im Überblick: Was du zum Mindestlohn im Ferienjob wissen musst

Ob Schülerjob in den Sommerferien oder kurzer Aushilfsjob zwischen den Semestern – Ferienjobs sind eine tolle Gelegenheit, eigenes Geld zu verdienen. Doch wie viel bleibt netto übrig, wenn du den Mindestlohn bekommst? Und welche Abzüge für Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen eigentlich an? In diesem Artikel geben wir dir einen klaren Überblick – speziell zugeschnitten auf den mindestlohn ferienjob.

Grundlagen: Brutto, Netto und die Abzüge

Dein Bruttolohn ist der Betrag, den der Arbeitgeber dir pro Stunde oder Monat zahlt. Davon zieht er die Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) ab. Was übrig bleibt, ist dein Nettolohn.

Für einen Ferienjob gelten jedoch oft Sonderregeln, die dafür sorgen, dass du mehr von deinem Geld behältst.

Der Mindestlohn 2026 für Ferienjobs

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € pro Stunde (2025: 12,82 €). Dieser gilt auch für Ferienjobs – egal ob du 15 oder 25 Jahre alt bist. Arbeitest du beispielsweise 4 Wochen lang 20 Stunden pro Woche, verdienst du brutto:

  • 4 Wochen × 20 h = 80 Stunden
  • 80 h × 13,90 € = 1.112 € brutto

Dieser Betrag liegt weit unter dem Grundfreibetrag von rund 12.348 € (2026), sodass du in der Regel keine Lohnsteuer zahlen musst. Der Arbeitgeber führt zwar Lohnsteuer an das Finanzamt ab, aber du bekommst sie mit der Steuererklärung zurück, wenn du sie nicht bereits durch einen Freibetrag vermeidest.

Sozialabgaben bei Ferienjobs: Kurzfristige Beschäftigung

Die wichtigste Regel für Ferienjobber: Kurzfristige Beschäftigung. Wenn dein Job auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, bist du sozialversicherungsfrei. Das bedeutet:

  • Keine Abzüge für Krankenversicherung (KV)
  • Keine Abzüge für Rentenversicherung (RV)
  • Keine Abzüge für Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Keine Abzüge für Pflegeversicherung (PV)

Dein Bruttolohn ist dann gleichzeitig dein Nettolohn – abzüglich eventueller Lohnsteuer (die aber wie gesagt meist entfällt). Der Arbeitgeber muss jedoch pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zahlen (z. B. zur Unfallversicherung), die dich nicht belasten.

Achtung: Arbeitest du regelmäßig jeden Monat oder überschreitest du die zeitliche Grenze, giltst du nicht mehr als kurzfristig beschäftigt. Dann fallen die vollen SV-Beiträge an – für 2026 wären das als Arbeitnehmeranteil:

  • KV: 8,75 %
  • RV: 9,3 %
  • AV: 1,3 %
  • PV (kinderlos): 2,4 %

Insgesamt also rund 21,75 % deines Bruttolohns. Bei einem Ferienjob mit Mindestlohn und längerer Dauer solltest du das einplanen.

Lohnsteuer: Wann wird sie fällig?

Die Lohnsteuer richtet sich nach deinem zu versteuernden Einkommen. Liegt dein Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag (ca. 12.348 €), zahlst du keine Einkommensteuer. Da Ferienjobs meist nur wenige hundert bis tausend Euro einbringen, bist du fast immer steuerfrei.

Trotzdem kann es sein, dass dein Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält – vor allem, wenn du keinen Freibetrag beantragt hast. In diesem Fall holst du die gezahlte Lohnsteuer mit deiner Steuererklärung zurück. Das lohnt sich auch bei kleinen Beträgen.

Tipp: Beantrage beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag, wenn du genau weißt, dass dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dann wird gar keine Lohnsteuer abgezogen.

Beispielrechnung: Ferienjob mit Mindestlohn

Nehmen wir an, du arbeitest in den Sommerferien 6 Wochen lang je 25 Stunden (insgesamt 150 Stunden) zum Mindestlohn von 13,90 €.

  • Bruttoverdienst: 150 h × 13,90 € = 2.085 €
  • Kurzfristige Beschäftigung (unter 3 Monaten): keine SV-Beiträge
  • Lohnsteuer: Da 2.085 € unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Lohnsteuer an (sofern du keinen anderen Job hast)
  • Netto: 2.085 €

Du behältst also den vollen Betrag. Hättest du einen Midijob oder eine längere Beschäftigung, sähe die Rechnung anders aus.

Weitere Tipps für deinen Ferienjob

  • Steuerklasse: Als lediger Arbeitnehmer ohne Kinder bist du in Steuerklasse I. Das ist die Standardklasse für Ferienjobber.
  • Kirchensteuer: Falls du Kirchenmitglied bist, wird zusätzlich Kirchensteuer fällig (8 oder 9 % der Lohnsteuer). Da die Lohnsteuer aber oft 0 € beträgt, entfällt auch die Kirchensteuer.
  • Werbungskosten: Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder Fachliteratur kannst du als Werbungskosten absetzen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € (2026) wird automatisch berücksichtigt.
  • Rentenversicherung: Auch wenn du als kurzfristig Beschäftigter keine RV-Beiträge zahlst, kannst du freiwillig Beiträge einzahlen, um Rentenansprüche zu erwerben. Das lohnt sich vor allem bei längeren Jobs.

Fazit: Ferienjob mit Mindestlohn – meist steuer- und abgabenfrei

Zusammengefasst: Ein mindestlohn ferienjob ist finanziell attraktiv, weil du bei kurzer Dauer weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben zahlen musst. Dein Bruttolohn ist dann fast dein Nettolohn. Achte nur darauf, die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung nicht zu überschreiten, und hole dir eventuell einen Freibetrag vom Finanzamt. So kannst du deinen Verdienst optimal nutzen – ob für den nächsten Urlaub, das erste Auto oder einfach als Taschengeld.

Weitere Informationen findest du in unserem Brutto-Netto-Rechner und im Ratgeber mit vielen Tipps zu Steuern und Sozialabgaben.


Hinweis: Die genannten Werte basieren auf dem Stand 2026 und der On-site Referenz-DB. Individuelle Faktoren wie Kirchensteuer, Bundesland oder weitere Einkünfte können das Netto beeinflussen. Keine Steuerberatung.

Selbst nachrechnen

Beispielorientierung bei etwa 2.410 € brutto (Steuerklasse I).

Abzugswasserfall

Vom Brutto zum Netto

Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.

€ brutto

Steuerklasse

Netto / Monat

1.558 €

Abzüge

852 €

Brutto
2.410 €
Lohnsteuer
328 €
Krankenversicherung
211 €
Rentenversicherung
224 €
Arbeitslosenversicherung
31 €
Pflegeversicherung
58 €
Netto
1.558 €

Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn für Ferienjobs?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Ferienjobs. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € pro Stunde. Für das Jahr 2025 liegt er bei 12,82 €. Arbeitgeber müssen diesen Stundenlohn mindestens zahlen – unabhängig davon, ob du Schüler, Student oder Azubi bist. Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte Praktika oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (dann gilt ggf. ein niedrigerer Mindestlohn).

Muss ich als Schüler im Ferienjob Steuern zahlen?

Grundsätzlich unterliegt auch ein Ferienjob der Lohnsteuer. Allerdings bleibt dein Verdienst steuerfrei, solange er unter dem Grundfreibetrag liegt (2026 voraussichtlich ca. 12.348 € pro Jahr). Da Ferienjobs meist nur wenige Wochen dauern, wirst du diesen Betrag selten überschreiten. Falls du doch Lohnsteuer gezahlt hast, kannst du sie mit der Steuererklärung zurückholen. Wichtig: Du musst dem Arbeitgeber deine Steuerklasse (meist I) und ggf. einen Freibetrag mitteilen.

Fallen Sozialabgaben für Ferienjob an?

Das kommt auf die Dauer an. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr), ist der Job sozialversicherungsfrei – du zahlst keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber muss aber pauschale Abgaben leisten. Dauert der Ferienjob länger oder arbeitest du regelmäßig, kann eine Versicherungspflicht entstehen. Tipp: Kläre vor Jobbeginn mit dem Arbeitgeber, ob die Beschäftigung als kurzfristig gilt.

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